Kanton Aargau: Anklagen nach Obergerichtsentscheid

Im Sommer 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Vorgehen der Polizei bei einer Verhaftung in Hunzenschwil aus dem Jahr 2019 zum zweiten Mal als verhältnismässig und korrekt beurteilt.

Der Anzeiger hat beim Obergericht jedoch erneut Beschwerde gegen diese Entscheide erhoben. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, weshalb die Staatsanwaltschaft nun gegen zwei Angehörige der Polizei entsprechend Anklage erhebt, um die Entscheidung so dem Gericht zu überlassen.

Im August 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Befehl zur Festnahme eines Mannes wegen Drohung und Verübung eines Brandsatzanschlags. Die Polizei konnte den Droher in einem Fahrzeug ausfindig machen und ihn sowie den Lenker des Fahrzeugs in Hunzenschwil anhalten.

Der tatverdächtige Beifahrer wurde der Staatsanwaltschaft zugeführt und später wegen diverser Delikte für schuldig gesprochen. Das Urteil ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

Der Fahrzeuglenker gab an, bei der Verhaftung verletzt worden zu sein und erhob gegen die Polizisten Anzeige wegen Amtsmissbrauch, Körperverletzung und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft erliess eine Einstellungsverfügung welche später durch die Beschwerdekammer des Obergerichts aufgehoben wurde. Das Obergericht verlangte weitere Untersuchungen.

Im Sommer 2022 beurteilte die Staatsanwaltschaft das Vorgehen der Polizei auch nach neuerlichen Abklärungen zum zweitem Mal als verhältnismässig und korrekt. Auch gegen diese Einstellungsverfügung hat der Fahrzeuglenker wenig später das Rechtsmittel ergriffen und Beschwerde erhoben.

Nachdem die Beschwerden vom Obergericht teilweise gutgeheissen wurden, erhebt die Staatsanwaltschaft nun entsprechend Anklage wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauch, so dass die Entscheidung dem Strafgericht überlassen werden kann.

In den Anklagen gegen die beiden Polizisten wird ein Strafmass von 150 Tagessätze bei einer Probezeit von 2 Jahren verlangt.

 

Quelle: Kanton Aargau / Oberstaatsanwaltschaft
Titelbild: Symbolbild © Vector Tradition – shutterstock.com

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