Kanton Schaffhausen: Durchgangsverkehr mit Ordonnanzwaffen

Die Schaffhauser Polizei weist Schützinnen und Schützen darauf hin, dass Ordonnanzwaffen – aufgrund der deutschen Rechtslage und der Verweigerung der Jahresdurchgangsscheine – nicht mehr über deutsches Staatsgebiet mitgeführt werden dürfen.

In der Vergangenheit konnten, gestützt auf sogenannte Jahresdurchgangsscheine, über die  staatsvertraglich bezeichneten Durchgangsstrecken, private Ordonnanzwaffen (insbesondere Sturmgewehr 90 und Sturmgewehr 57) über deutsches Staatsgebiet befördert werden. Seit einiger Zeit wird die Ausstellung dieser Jahresdurchgangsscheine, mit Verweis auf die deutsche Rechtslage, verweigert.

Auch im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragene Ordonanzwaffen legitimieren die Benutzung einer Durchgangsstrecke durch deutsches Staatsgebiet nicht.

Schützinnen und Schützen sind angehalten, Durchgangsstrecken über nicht besetzte Zollstellen mit Ordonnanzwaffen nicht zu befahren. Das Befahren von Durchgangsstrecken über geöffnete Zollstellen ist ohne vorgängige Einzelfallgenehmigung ebenfalls nicht möglich.

 

Quelle: Schaffhauser Polizei
Titelbild: Symbolbild © Schaffhauser Polizei

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